Steuerkanzlei Laub


Dezember 2012

Am 23.5.2012 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013 beschlossen. Unsprünglich war der Beschluss für den 25.4.2012 angekündigt.


Quelle: NWB


 


Januar 2011

Die Einigung im Koalitionsausschuss über Steuervereinfachungen


Quelle: FAZ vom 10.12.2010


„Die Möglichkeiten für eine wirklich durchgreifende Vereinfachung wurden mit dem Paket noch nicht erschlossen“, urteilte der Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes der Deutschen Industrie, Werner Schnappauf. Die Pläne der Bundesregierung nutzten vor allem dem Mittelstand. Die Maßnahmen sollen spätestens zum 1. Januar 2012 in Kraft treten, einige rückwirkend zum 1. Januar 2011. Dazu sollen insbesondere diejenigen gehören, die kostenneutral sind, hieß es offiziell. Allerdings verlautete aus den Koalitionskreisen, es sei schwer vorstellbar, dass der Arbeitnehmer-Pauschbetrag erst zum übernächsten Jahr wirksam werde, denn dann merkten dies die Steuerpflichtigen frühestens im Jahr 2013, wenn sie ihre Steuererklärung für 2012 machten.

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September 2010

Abschaffung der Lohnsteuerkarte und Einführung von Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM)


Mit der Einführung des § 39e EStG durch das JStG 2008 wurden die Weichen gestellt, die bisherige Lohnsteuerkarte durch ein elektronisches Verfahren abzulösen. Bis Januar 2012 soll die bisherige Lohnsteuerkarte und das damit verbundene Verfahren vollständig durch ein neues, papierloses Verfahren mit Elektronischen LohnSteuerabzugsMerkmalen (ELStAM) ersetzt werden. Bereits in diesem Jahr entfällt die Zusendung einer neuen Lohnsteuerkarte für den Veranlagungszeitraum 2011 an die Einkommensteuerpflichtigen. Stattdessen behält die Lohnsteuerkarte 2010 für das Übergangsjahr 2011 ihre Gültigkeit. Der Arbeitgeber hat daher die Lohnsteuerkarte 2010 aufzubewahren und die dort enthaltenen Eintragungen unabhängig vom Gültigkeitsbeginn einmalig auch für den Lohnsteuerabzug im Jahr 2011 zugrunde zu legen.

 


August 2010

Vorläufige Steuerfestsetzung bei häuslichem Arbeitszimmer – Maßnahmen bis zum In-Kraft-Treten der gesetzlichen Neuregelung


Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 6. Juli 2010 - 2 BvL 13/09 - entschieden, dass die seit 2007 geltende Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer mit Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar ist, soweit das Abzugsverbot Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann umfasst, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Der Gesetzgeber ist verpflichtet, den verfassungswidrigen Zustand rückwirkend auf den 1. Januar 2007 zu beseitigen. Es ist zu erwarten, dass der Gesetzgeber zügig die zur Beseitigung des verfassungswidrigen Zustands erforderlichen gesetzlichen Regelungen schaffen wird.

Das BMF-Schreiben vom 12. August 2010 - IV A 3 - S-0338 / 07 / 10010-03 - regelt, wie die Finanzbehörden bis zum In-Kraft-Treten der gesetzlichen Neuregelung verfahren sollen. Die Festsetzung der Einkommensteuer und die gesonderte Feststellung von Einkünften soll spätestens ab dem 10. September 2010 gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) im Hinblick auf die durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2010 - 2 BvL 13/09 - angeordnete Verpflichtung zur gesetzlichen Neuregelung der Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG) vorläufig erfolgen. Im Interesse der Bürger und aus verwaltungsökonomischen Gründen sollen dabei nachgewiesene oder glaubhaft gemachte Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer vorläufig bis zur Höhe von 1.250 Euro berücksichtigt werden, wenn einem Steuerpflichtigen für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit neben dem häuslichen Arbeitszimmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Mit dieser vorläufigen Regelung wird der Entscheidung des Gesetzgebers nicht vorgegriffen, auch nicht hinsichtlich der Höhe der abziehbaren Aufwendungen. Endgültige Entscheidungen der Finanzbehörden können erst nach In-Kraft-Treten der gesetzlichen Neuregelung getroffen werden. Dazu wird zu gegebener Zeit ein neues BMF-Schreiben ergehen.

 


Dezember 2009

Mandaten Information 2009

Auch dieses Jahr bieten wir unseren Mandanten steuerrechtliche Informationen an.
Die Schriften stehen nachfolgend zum Download bereit — und bei Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Link:

Mandanten Info 2009
Mandanten Info 2009 (Aktualisierung)

 


Juli 2009

Rentner sollten ihre Steuererklärungen abgegen


Über das Rentenbezugsmitteilungsverfahren werden die Finanzämter Kenntnis über einen Großteil der Einnahmen der Rentenempfänger haben, und zwar rückwirkend ab dem Jahr 2005.

 

Rentenempfänger, die zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet gewesen wären und dennoch keine Erklärung abgegeben haben, werden dann von den Finanzämtern zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung aufgefordert.

 

Die Deutsche Steuergewerkschaft schätzt, dass rund zwei Millionen Rentner säumig sind. Im Jahr 2005 wurden auf einen Schlag mehr als eine Million Rentner steuerpflichtig, denn seitdem ist mindestens die Hälfte der gesetzlichen Rente zu versteuern. Die meisten Pensionäre haben aber noch andere Einkünfte wie private Rentenversicherung, eine Betriebsrente oder Mieteinkünfte und Zinseinkünfte.

 

Wegen der Verzugszinsen und der Verspätungszuschläge kostet jeder Tag des Wartens Geld.

 

Prüfen Sie Ihre Steuerpflicht und werden Sie aktiv bevor das Finanzamt Sie anschreibt.

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Dezember 2008

Bundesverfassungsgericht: Kürzung der Pendlerpauschale ist verfassungswidrig

© ZEIT ONLINE, 09.12.2008 10:08

 

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Dadurch, dass nun auch das höchste deutsche Gericht Korrekturen an der Kürzung der Entfernungspauschale verlangt, können Millionen Berufspendler in Deutschland höhere Steuererstattungen erwarten. Der Gesetzgeber wird mit dem Urteil verpflichtet, rückwirkend zum 1. Januar 2007 die Verfassungswidrigkeit "durch Umgestaltung der Rechtslage zu beseitigen". Bis zu einer Neuregelung sei die Pauschale "vorläufig" unbeschränkt ab dem 1. Kilometer zu gewähren, so die Karsruher Richter. Der Gesetzgeber sei bei seiner Neuregelung allerdings "nicht verpflichtet, die Pendlerpauschale in alter Form wieder einzuführen", betonte Gerichtsvizepräsident Andreas Voßkuhle. Der Gesetzgeber müsse aber die nun aufgestellten Vorgaben des Gerichts beachten.

Konkret bedeutet das: Die 15 Millionen Betroffene haben zunächst Anspruch darauf, dass ihre Wegekosten von je 30 Cent pro Kilometer zum Arbeitsplatz rückwirkend steuermindernd berücksichtigt werden. Die Bundesregierung kann sich dem Urteil zufolge aber einen Teil der Steuerrückzahlungen in Höhe von rund fünf Milliarden Euro in einer Neuregelung zurückholen, falls sie die Pauschale rückwirkend niedriger ansetzt.