Steuerkanzlei Laub

 

Übersicht über wichtige steuerliche Termine


Laut Stiftung-Warentest vom 14. Februar 2004  zahlt das Finanzamt durchschnittlich 850,00 Euro je Arbeitnehmer im Rahmen der Erstellung der Einkommensteuererklärung ( Test bezogen auf die Einkommensteuererklärung 2004 ) an die Steuerpflichtigen zurück.

Ich helfe Ihnen, damit Sie nicht zu viele Steuern bezahlen !

Wichtige steuerliche Fristen und Termine

Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen
für das Kalenderjahr 2009

1. Abgabefrist für Steuererklärungen

Für das Kalenderjahr 2009 sind die Erklärungen zur:
  • Einkommensteuer - einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags -,

  • Körperschaftsteuer - einschließlich der Erklärungen nach §§ 27, 28, 37 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes, zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer -,

  • Gewerbesteuer - einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrags - und

  • Umsatzsteuer
nach § 149 Absatz 2 der Abgabenordnung (AO) bis zum

 31. Mai 2010
bei den Finanzämtern abzugeben.

2. Fristverlängerung

Ausnahmen gelten für diejenigen Steuerzahler, die steuerlich beraten werden. Sie haben ihre Erklärungen für 2009 bis spätestens zum

31. Dezember 2010
beim zuständigen Finanzamt abzugeben.

Aufgrund begründeter Einzalanträge kann die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen bis zum 28. Februar 2011 verlängert werden.

Die vorstehenden Fristverlängerungen gelten nicht für Anträge auf Steuervergütungen. Sie gelten auch nicht für die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen, wenn die unternehmerische Tätigkeit mit Ablauf des 31. Dezember 2009 endet. Wurde die unternehmerische Tätigkeit vor dem 31. Dezember 2009 beendet, ist die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einen Monat nach Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit abzugeben (§ 18 Absatz 3 Satz 2 i.V.m. § 16 Absatz 3 des Umsatzsteuergesetzes).